Zusätzlich zu den gemeinsamen Standards für die Prüfung von Gesellschaftsinformationen vor ihrer Eintragung in das Register muss sichergestellt werden, dass die Informationen im Register auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Empfehlung 24 der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ über die „Transparenz und das wirtschaftliche Eigentum von juristischen Personen“ in der im März 2022 überarbeiteten Fassung sieht vor, dass Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern sachlich richtig und auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Gesellschaften, dafür zu sorgen, dass ihre Informationen im Register aktualisiert werden, da sich Dritte auf diese Informationen, einschließlich der EU-Gesellschaftsbescheinigung, verlassen können. Daher sollten Gesellschaften verpflichtet werden, Änderungen ihrer Gesellschaftsdokumente und -informationen ohne unnötige Verzögerung offenzulegen, und sollten die Register solche Änderungen rechtzeitig erfassen und öffentlich verfügbar machen. Diese Anforderungen an Gesellschaften und Register sollten nicht für Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen von Kapitalgesellschaften gelten, für die in der Richtlinie (EU) 2017/1132 spezifische Vorschriften vorgesehen sind. Die Frist für die Register zur Erfassung und Änderungen von öffentlich verfügbaren Dokumenten und Informationen sollte an dem Tag beginnen, an dem alle für die Einreichung erforderlichen Formalitäten erledigt sind, einschließlich der Rechtmäßigkeitsprüfung, mit der bestätigt wird, dass die Dokumente dem nationalen Recht entsprechen. Solche Formalitäten sollten vom Register unverzüglich erledigt werden, und die Gesellschaft sollte über ihre voraussichtliche Dauer unterrichtet werden. Die Frist für Register sollte in Fällen außergewöhnlicher Umstände verlängert werden können, beispielsweise wenn eine große Zahl von Dokumenten beim Register eingereicht wird oder unvorhergesehene technische Probleme auftreten. Die Frist für die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung ist zwar in der Richtlinie 2013/34/EU geregelt, die Register sollten sie jedoch auch ohne unnötige Verzögerung öffentlich verfügbar machen. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass Gesellschaftsdokumente und -informationen in allen Mitgliedstaaten sachlich richtig und aktuell sind, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßregeln vorgesehen werden, um gegen eine Nichteinhaltung aller Offenlegungspflichten nach dieser Richtlinie, einschließlich verspäteter Einreichung, vorzugehen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025
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