ErwGr. 24

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Im Binnenmarkt sollten Gesellschaften in der Lage sein, mit einfachen und verlässlichen Mitteln, die von anderen Mitgliedstaaten in einem grenzüberschreitenden Kontext anerkannt werden, nachzuweisen, dass ihre Gesellschaft in einem Mitgliedstaat rechtmäßig eingetragen ist. Daher sollte eine harmonisierte EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt werden. Gesellschaften könnten eine solche EU-Gesellschaftsbescheinigung bei nationalen Unternehmensregistern oder über das System der Registervernetzung beantragen, um sie für verschiedene Zwecke zu verwenden, einschließlich in Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder Organen und Einrichtungen der Union und in Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten. Eine solche EU-Gesellschaftsbescheinigung sollte von nationalen Unternehmensregistern ausgestellt und beglaubigt werden, in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein und wesentliche Gesellschaftsinformationen enthalten, die von Gesellschaften in grenzüberschreitenden Situationen verwendet werden, einschließlich beispielsweise des Namens der Gesellschaft, ihres Sitzes, ihrer gesetzlichen Vertreter oder des Unternehmensgegenstands. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung sollte nationale Auszüge und Bescheinigungen unberührt lassen. Die elektronische EU-Gesellschaftsbescheinigung sollte durch Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) authentifiziert werden. Um die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Gesellschaften zu erleichtern und ihre Kosten so weit wie möglich zu senken, sollte in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, dass eine Gesellschaft ihre eigene EU-Gesellschaftsbescheinigung kostenlos erlangen kann. Gleichzeitig ist es angesichts der Vielfalt der Finanzierungsmodelle von Unternehmensregistern — einschließlich Registern, die sich vollständig selbst finanzieren — wichtig, sicherzustellen, dass alle Maßnahmen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, die Finanzierung der Register nicht ernsthaft beeinträchtigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine Gebühr für die Bereitstellung von EU-Gesellschaftsbescheinigungen zu erheben, wenn deren kostenlose Bereitstellung erhebliche negative Auswirkungen auf die Einnahmen ihrer Unternehmensregister hätte. In jedem Fall sollte jede Gesellschaft ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung mindestens einmal pro Kalenderjahr kostenlos erlangen können. Dritte, einschließlich Behörden, die verlässliche und wesentliche Gesellschaftsinformationen benötigen, sollten die EU-Gesellschaftsbescheinigung einer bestimmten Gesellschaft ebenfalls beantragen können. Ursprung und Echtheit einer EU-Gesellschaftsbescheinigung in Papierform sollten elektronisch überprüft werden können, beispielsweise über eine Protokollnummer, die dem Originaldokument im Register entspricht, oder durch Überprüfung der digitalen Signatur der ausstellenden Behörde, die in dem auf diesem Dokument angebrachten Quick-Response-Code (QR-Code) gespeichert ist. Register und Behörden in anderen Mitgliedstaaten sollten eine EU-Gesellschaftsbescheinigung gemäß dieser Richtlinie anerkennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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