DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
Um gegen Betrug und Missbrauch vorzugehen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anerkennung von Gesellschaftsinformationen oder -dokumenten aus dem Register eines anderen Mitgliedstaats als Nachweis abzulehnen, wenn die zuständige Behörde einen begründeten Verdacht auf Betrug oder Missbrauch im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Fortbestehen dieser Gesellschaft oder mit anderen Informationen über diese Gesellschaft hat. Eine solche Möglichkeit sollte jedoch nicht so ausgelegt werden, als würde ein allgemeiner Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf alle in nationalen Unternehmensregistern gespeicherten Dokumente und Informationen impliziert. In Fällen des Verdachts auf Betrug oder Missbrauch sollte die zuständige Behörde in einem ersten Schritt das Register konsultieren, das die Informationen bereitgestellt oder die Dokumente ausgestellt hat, um dessen Stellungnahme zu erbitten. Die Gesellschaftsinformationen oder -dokumente aus einem Register in einem anderen Mitgliedstaat sollten nicht systematisch, sondern nur ausnahmsweise auf Einzelfallbasis abgelehnt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Verhinderung von Betrug oder Missbrauch gerechtfertigt ist. Werden die bereitgestellten Informationen oder Dokumente abgelehnt, so sollte die zuständige Behörde das Register, das die Informationen oder die Dokumente bereitgestellt hat, unterrichten, beispielsweise über die in dieser Richtlinie vorgesehene zuständige Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der vorbeugenden Kontrollen oder Unterschiede in den Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten nicht als Ablehnungsgrund dienen.
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