ErwGr. 12

DIR_2025_872 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen in einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, die auszutauschen sind, berichtigt werden müssen, sollte die empfangende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige Behörde darüber unterrichten. Da eine solche Mitteilung in der Regel stattfindet, bevor eine gründlichere Risikobewertung oder Steuerprüfung erfolgt, sollte die übermittelnde zuständige Behörde nur über die festgestellten offensichtlichen Fehler unterrichtet werden. Die berichtigten Informationen sollten gemäß dieser Richtlinie unverzüglich mit allen zuständigen Behörden, mit denen diese Informationen auszutauschen sind, ausgetauscht werden. Dieses Verfahren hindert die Steuerbehörden jedoch nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen diejenigen Berichtigungen zu verlangen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.05.2025

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