ErwGr. 13

DIR_2025_872 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Geht einer zuständigen Behörde ein Austausch, der aufgrund einer Mitteilung vonseiten einer multinationalen Unternehmensgruppe erwartet wurde, nicht zu, so sollte sie die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, darüber unterrichten. Die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, sollte unverzüglich den Grund für den ausgebliebenen Austausch der einschlägigen Informationen ermitteln und die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, innerhalb eines Monats über diesen Grund und gegebenenfalls über das voraussichtliche neue Austauschdatum informieren. Um die wirksame Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU zu gewährleisten, wird davon ausgegangen, dass der Austausch so bald wie möglich stattfinden sollte, damit den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verzögerungen entstehen. Das voraussichtliche Datum für den Austausch sollte auf einen Tag festgelegt werden, der höchstens drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.05.2025

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