ErwGr. 10

DIR_2025_872 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Nach der Richtlinie (EU) 2022/2523 können Mitgliedstaaten, in denen nicht mehr als zwölf oberste Muttergesellschaften von Gruppen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, gelegen sind, sich für die Option entscheiden, die PES und die SES für einen begrenzten Zeitraum nicht anzuwenden. In solchen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten – sofern es sich nicht um ANES-Mitgliedstaaten handelt – die Vorschriften für den Austausch von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN erst dann anwenden (d. h. die Informationen empfangen und senden), wenn der für diese Option geltende Zeitraum gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 endet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.05.2025

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