ErwGr. 8

DIR_2025_872 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Der Mitgliedstaat der obersten Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe sollte die vollständige ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten. Dem umsetzenden Mitgliedstaat, sollte der allgemeine Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, sofern in seinem Steuerhoheitsgebiet eine Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist. Dem ANES-Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, sollten die einschlägigen Teile des allgemeinen Abschnitts der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, wenngleich ANES-Mitgliedstaaten keinerlei Informationen in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG im Wege des automatischen Informationsaustauschs übermitteln sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.05.2025

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