DIR_2025_872 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Erhält ein Mitgliedstaat von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit zentraler Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, so sollte dieser Mitgliedstaat den anderen umsetzenden Mitgliedstaaten bzw. Mitgliedstaaten nur mit anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (ANES-Mitgliedstaaten) spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist oder – im Falle des Eingangs einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG nach Ablauf der Einreichungsfrist – spätestens drei Monate nach deren Eingang im Einklang mit dem vom IR OECD/G20 gebilligten Verteilungsansatz die einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermitteln. Für das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR sollte die Frist für die Übermittlung dieser einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG auf sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist verlängert werden. Um etwaigen Verzögerungen im neuen Austauschsystem Rechnung zu tragen, erfolgt außerdem der erste Austausch in jedem Fall (d. h. für das erste und das nächste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR) frühestens am 1. Dezember 2026.
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