ErwGr. 4

DIR_2025_872 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Es gilt zwar die allgemeine Regel, dass eine Geschäftseinheit die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einreicht (im Folgenden „lokale Einreichung“), jedoch ist in der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine Abweichung vorgesehen, der zufolge eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet ist, eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der obersten Muttergesellschaft oder von der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, eingereicht wurde (in Folgenden „zentrale Einreichung“). Diese Richtlinie stellt ein solches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.05.2025

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