ErwGr. 17

DIR_2025_872 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Mit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG wird sichergestellt, dass die Informationen und Steuerberechnungen, die eine multinationale Unternehmensgruppe im Rahmen der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG einreichen muss, so umfassend sind, dass die Steuerbehörden eine angemessene Risikobewertung vornehmen und die Richtigkeit der Steuerschuld einer Geschäftseinheit gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 beurteilen können. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass multinationalen Unternehmensgruppen unnötige Anforderungen an die Erhebung, Berechnung und Meldung von Informationen auferlegt werden oder dass Steuerpflichtige in jedem Umsetzungssteuerhoheitsgebiet mehreren unkoordinierten Ersuchen um weitere Informationen ausgesetzt sind. Eine standardisierte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hat keinen Einfluss darauf, dass eine Steuerbehörde eine routinemäßige nationale Steuererklärung verlangen oder Informationen zum Zwecke der Erstellung der nationalen ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG sammeln kann; daher sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen verlangen können, dass zum Zwecke der Erstellung der Steuererklärung zusätzliche, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehende Datenpunkte zu melden sind (z. B. die Umrechnung der Ergänzungssteuerschuld in die Landeswährung). Die Mitgliedstaaten sollten dennoch generell davon absehen, im Rahmen ihrer routinemäßigen nationalen Steuererklärungs- und Zahlungsanforderungen die Meldung zusätzlicher, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehender Datenpunkte zu verlangen; diese Informationen sollten sich statt auf die Berechnung der Ergänzungssteuerschuld einer Geschäftseinheit beispielsweise auf die Steuerschuld, den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bzw. die Identifizierung des Steuerpflichtigen sowie die Kontaktdaten beziehen. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für nationale Steuerprüfungsverfahren und hindert die Steuerbehörden nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen ergänzende Informationen anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.05.2025

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