Art. 2 – Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

Bis 29. Mai 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muss insbesondere eine Bewertung der Anwendung des durch Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie eingefügten Artikels 5a der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten und die Auswirkungen auf Kleinstreiseveranstalter, kleine und mittlere Reiseveranstalter berücksichtigen.
Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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