Art. 16a – Bearbeitung von Beschwerden

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

(1)Der Reiseveranstalter stellt sicher, dass er über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d angegebenen Kontaktstellen leicht erreichbar ist und in der Lage ist, effizient auf von Reisenden oder in deren Namen gestellte Anfragen zu antworten, insbesondere auf Anfragen im Zusammenhang mit der Beistandsleistung für einen Reisenden in Schwierigkeiten gemäß Artikel 16 oder mit Mängeln bei der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und der damit verbundenen Abhilfe gemäß Artikel 13.
(2)Der Reiseveranstalter verfügt auch über Vorkehrungen für die wirksame Bearbeitung anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Beschwerden. Der Reiseveranstalter bestätigt den Empfang dieser Beschwerden innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Eingang auf einem dauerhaften Datenträger und übermittelt dem Reisenden innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Beschwerde auf einem dauerhaften Datenträger eine begründete Antwort. Die Mitgliedstaaten können kürzere Fristen als die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten vorsehen.
(3)Sofern der Reiseveranstalter die Beschwerde des Reisenden nicht in vollem Umfang akzeptiert, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden in einer begründeten Antwort über etwaige alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/11/EU, die dem Reisenden in der strittigen Angelegenheit zur Verfügung stehen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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