Art. 22 – Regressansprüche und Erstattungsanspruch von Reiseveranstaltern

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

(1)In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 20 ein Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder Reisevermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reiseleistungserbringer, der eine Dienstleistung, die Teil einer Pauschalreise ist, storniert oder nicht erbringt, dem Reiseveranstalter alle Zahlungen, die dieser für diese Dienstleistung geleistet hat, innerhalb von sieben Tagen erstattet. Diese Frist von sieben Tagen beginnt an dem Tag, der auf die Stornierung der Dienstleistung folgt, oder an dem Tag, an dem die Dienstleistung zu erbringen war, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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