(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter im Falle der Beendigung eines Pauschalreisevertrags gemäß Artikel 10, 11 oder 12 das Recht hat, dem Reisenden die Wahl zu lassen, anstelle einer Erstattung einen Gutschein zu akzeptieren, der mindestens dem Betrag der Erstattung entspricht, auf die der Reisende Anspruch hat (im Folgenden ‚Erstattungsanspruch des Reisenden‘).
Der Reiseveranstalter kann einen Gutschein anbieten, dessen Wert den Erstattungsanspruch des Reisenden übersteigt.
(2)Der Reisende kann den Gutschein für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwenden und kann den Gutschein in Teilen einlösen.
(3)Reiseveranstalter dürfen Gutscheininhaber bei der Buchung von Reiseleistungen nicht schlechter behandeln als andere Reisende.
(4)Wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Gutschein anbietet und bevor der Reisende ihn ausdrücklich akzeptiert, informiert der Reiseveranstalter diesen Reisenden klar und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes: a) den Umstand, dass der Reisende Anspruch auf eine Erstattung innerhalb von 14 Tagen hat und nicht verpflichtet ist, einen Gutschein zu akzeptieren; b) den Wert des Gutscheins; c) die Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden und den Umstand, dass dieser Betrag durch den Insolvenzschutz des Reiseveranstalters abgedeckt ist; d) den Umstand, dass der Gutschein vollständig oder in Teilen und für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwendet werden kann und dass, wenn der Gutschein für die Buchung einer einzelnen Reiseleistung verwendet wird, dieser Vertrag nicht unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz fällt; e) die Gültigkeitsdauer des Gutscheins; f) den Umstand, dass der Gutschein nur einmal übertragen werden kann und dass die Übertragung kostenlos ist; g) den Umstand, dass der Reisende, wenn er den Gutschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht in der vollen Höhe seines Erstattungsanspruchs eingelöst hat, den Rest dieses Erstattungsanspruchs innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch zu erhalten hat, ohne dass es eines vorherigen Verlangens bedarf.
(5)Der Gutschein wird auf einem dauerhaften Datenträger ausgestellt und enthält die in Absatz 4 Buchstaben b bis g aufgeführten Informationen in klarer und verständlicher Weise.
Er enthält auch Angaben zur Firma des Reiseveranstalters, zu den Informationen, die Reisende dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellen müssen, damit eine Übertragung auf eine andere Person gültig ist, sowie das Anfangs- und Enddatum der Gültigkeitsdauer.
(6)Der Gutschein ist höchstens zwölf Monate ab dem Datum gültig, an dem der Reisende ihn gemäß Absatz 4 ausdrücklich akzeptiert.
Diese Gültigkeitsdauer kann nur einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern beide Parteien dieser Verlängerung ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger zustimmen.
(7)Der Erstattungsanspruch des Reisenden wird innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins ausgesetzt, sofern der Reisende die in Absatz 4 genannten Informationen erhalten und den Gutschein anstelle einer Erstattung ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger akzeptiert hat.
Die Parteien können jederzeit eine vollständige oder teilweise Erstattung vereinbaren, bevor der Gutschein eingelöst wird oder abläuft.
Der Erstattungsanspruch des Reisenden erlischt, wenn der Gutschein bis zur vollen Höhe dieses Erstattungsanspruchs eingelöst wurde.
(8)Die Aussetzung des Erstattungsanspruchs des Reisenden endet, a) wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins abläuft, falls der Gutschein nicht bis zur Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden eingelöst wurde, oder b) wenn die Parteien vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins eine Erstattung des verbleibenden Betrags des Erstattungsanspruchs des Reisenden vereinbaren, oder c) im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters.
(9)Der Reiseveranstalter erstattet dem Reisenden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung der Aussetzung des Erstattungsanspruchs des Reisenden gemäß Absatz 8 Buchstaben a und b den Betrag, ohne dass es eines vorherigen Verlangens des Reisenden bedarf.
(10)Reisende können den Gutschein nur einmal übertragen.
Die Übertragung ist nur dann gültig, wenn der Reisende, der den Gutschein überträgt, den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung unterrichtet und die personenbezogenen Daten des Übernehmers bereitstellt, die für die Einlösung des Gutscheins oder für den Erhalt einer Erstattung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch den Übernehmer erforderlich sind.
Der Reiseveranstalter bestätigt die Übertragung des Gutscheins unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger.
Reiseveranstalter dürfen für die Übertragung keine Gebühr erheben.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026
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