Art. 5a – Vorvertragliche Informationen in bestimmten Buchungssituationen

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

(1)Unbeschadet des Artikels 23 informiert der Unternehmer in Buchungssituationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen und in denen ein Unternehmer einen Reisenden auffordert, für dieselbe Reise eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu erwerben, den Reisenden zum Zeitpunkt dieser Aufforderung klar, verständlich und deutlich darüber, dass die erste Art von Reiseleistung und die zusätzliche Art von Reiseleistung keine Pauschalreise darstellen und der Reisende die nach dieser Richtlinie für Pauschalreisen geltenden Rechte nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Reisende, nachdem er zugestimmt hat, für die erste Art von Reiseleistung zu zahlen, anschließend zustimmt, für eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu zahlen.
(2)Erfolgt die in Absatz 1 genannte Aufforderung durch den Unternehmer bevor der Reisende zugestimmt hat, für eine erste Art von Reiseleistung zu zahlen, aber ohne die in jenem Absatz genannten Informationen bereitzustellen, und stimmt der Reisende anschließend zu, an derselben Verkaufsstelle innerhalb von 24 Stunden, nachdem er zugestimmt hat, für die erste Art von Reiseleistung zu zahlen, für solch eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu zahlen, so stellen die betreffenden Reiseleistungen eine Pauschalreise dar, und der Unternehmer gilt als Veranstalter dieser Pauschalreise.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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