(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten.
Diese Sicherheit schließt den Schutz von geleisteten Zahlungen ein, wenn eine Pauschalreise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht oder nur teilweise durchgeführt wird oder wenn der Reisende Anspruch auf Erstattung hat.
Wenn ein Reisender einen Gutschein erhält, ist die Sicherheit auf den Betrag des Erstattungsanspruchs des Reisenden begrenzt.
Soweit die Rückreise im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung des Reisenden.
Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden.
Reiseveranstalter, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen oder zum Verkauf anbieten oder in irgendeiner Weise solche Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat ausrichten, sind verpflichtet, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten.
(2)Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken.
Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen dem Erhalt jedweder Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters.
Die Sicherheit muss jederzeit ausreichen, um die Kosten für Erstattungen und gegebenenfalls Rückbeförderungen zu decken.
Die Sicherheit muss der Tatsache Rechnung tragen, dass es zu Insolvenzen kommen könnte, wenn Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge halten.
Die Sicherheit muss auch etwaigen Änderungen des Verkaufsvolumens von Pauschalreisen Rechnung tragen.
(3)Um die Wirksamkeit des Insolvenzschutzes zu gewährleisten, üben die Mitgliedstaaten die Aufsicht über die Insolvenzschutzvorkehrungen der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Reiseveranstalter aus und überwachen die Verfügbarkeit von Lösungen für den Insolvenzschutz.
(4)Der Insolvenzschutz eines Reiseveranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die für den Insolvenzschutz zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.
(5)Wird die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen durch die Insolvenz des Reiseveranstalters beeinträchtigt, so steht die Sicherheit kostenlos zur Verfügung, um Rückbeförderungen und, falls erforderlich, die Finanzierung von Unterkünften vor der Rückbeförderung sicherzustellen.
(6)Reisende erhalten die Erstattung ihrer Zahlungen unverzüglich und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Vorlage der für die Prüfung ihres Antrags erforderlichen Unterlagen.
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, unter anderem wenn bei der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Einrichtung oder Behörde innerhalb eines kurzen Zeitraums eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen eingeht oder wenn die Insolvenz des Reiseveranstalters Reisende aus mehreren Mitgliedstaaten betrifft, werden die Zahlungen innerhalb von neun Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erstattet.
Die Mitgliedstaaten können kürzere Fristen als die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vorsehen.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Reisende im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters unverzüglich und über geeignete Kommunikationskanäle zumindest über Folgendes informiert werden: a) den Umstand der Insolvenz des Reiseveranstalters, b) den Namen und die Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Einrichtung oder gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, c) ihre Rechte hinsichtlich Pauschalreisen, die bereits begonnen haben oder noch durchgeführt werden können, und d) die Dokumente, die Reisende vorlegen müssen, um eine Erstattung zu beantragen.
(8)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Online-Verzeichnisse öffentlich zugänglich sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden, in denen alle Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler aufgelistet sind, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen sind und dem Insolvenzschutz in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Links zu den Websites ihrer Verzeichnisse mit, wenn sie die Kommission von den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, und teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Links mit.
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Links.
Die Kommission aktualisiert diese Liste unverzüglich, wenn ein Mitgliedstaat ihr einen neuen Link übermittelt.
(9)Sofern dies angesichts von Zahlungen, die Reisevermittler erhalten, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Reiseveranstaltern auch den Reisevermittlern ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorschreiben, einen Insolvenzschutz abzuschließen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026
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