ErwGr. 18

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

Zu unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen zählen objektive Umstände wie zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sollten nicht nur Umstände umfassen, die die Erbringung einer Pauschalreiseleistung objektiv unmöglich machen, sondern auch Umstände, die, ohne eine solche Erbringung zu verhindern, dazu führen, dass die Pauschalreiseleistung nicht erbracht werden kann, ohne dass die betreffenden Reisenden Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit ausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang können bestimmte Gruppen von Reisenden aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit besonders stark von bestimmten Risiken betroffen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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