ErwGr. 17

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

Es sollte klargestellt werden, dass die Beendigung eines Pauschalreisevertrags möglich ist, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass seine Erfüllung durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Die Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der Pauschalreiseleistungen haben, sollte auf einer zum Zeitpunkt der Beendigung des Pauschalreisevertrags vorgenommenen Prognose der Wahrscheinlichkeit beruhen, dass sich die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände erheblich auf die Erbringung der Pauschalreiseleistungen auswirken werden, was eine Einzelfallprüfung erfordert. Tritt ein Reisender vom Pauschalreisevertrag zurück, so sollte eine solche Beurteilung aus der Perspektive eines angemessen informierten, aufmerksamen und bedachten Durchschnittsreisenden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags verfügbaren Informationen erfolgen. Die Auswirkungen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, die am Abreiseort oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, auftreten oder die Reise zum oder vom Bestimmungsort beeinträchtigen, einschließlich der verschiedenen Orte im Zusammenhang mit dem Beginn der betreffenden Reise und der Rückkehr davon, sollten berücksichtigt werden, wenn sie sich erheblich auf die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen auswirken. Als Abreiseort sollte der Ort gelten, an dem die Erbringung der Reiseleistungen im Rahmen des Pauschalreisevertrags beginnt. Umstände, die sich nur auf die Anreise zum Zielort oder die Rückreise auswirken, sollten nicht berücksichtigt werden, wenn die betreffende Reise nicht Teil des Pauschalreisevertrags ist, einschließlich der Beförderung des Reisenden zum vereinbarten Ort der Abreise. Umstände, die dem Reisenden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pauschalreisevertrags bereits bekannt oder vorhersehbar waren und sich seitdem nicht wesentlich verschlechtert haben, können keine Grundlage für die Ausübung des Rechts auf Beendigung dieses Vertrags ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 17 DIR_2026_1024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 17 DIR_2026_1024 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.