ErwGr. 16

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

Mitgliedstaaten können Mechanismen vorsehen, die die Erstattung an Reisende im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Fällen gewährleisten, in denen Pauschalreisen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände storniert werden und in denen Reiseveranstalter ihren Erstattungspflichten nicht nachkommen können. Zur Verbesserung der Transparenz sollten Mitgliedstaaten, die solche Mechanismen einführen oder beibehalten, verpflichtet werden, die Kommission und die zentralen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Solche Mechanismen werden in der Regel ausschließlich durch Beiträge der Reiseveranstalter finanziert. Nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen können sie von den Mitgliedstaaten kofinanziert werden, und ihre Einführung lässt die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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