ErwGr. 19

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

Amtliche Erklärungen oder Empfehlungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in denen Reisenden von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abgeraten wird, können ihrem Wesen nach einen erheblichen Beweiswert für das Auftreten unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände und deren Folgen für die Erbringung der betreffenden Pauschalreiseleistungen in den Ländern, auf die sie sich beziehen, haben. Solche Erklärungen oder Empfehlungen oder die Tatsache, dass Reisende am Reiseziel oder im Wohn- oder Ausreisemitgliedstaat nach ihrer Rückkehr von der Reise schwerwiegenden Beschränkungen wie Quarantäneauflagen für einen erheblichen Zeitraum unterliegen werden, können daher zusammen mit anderen Faktoren wichtige Elemente sein, die bei der Prüfung der Frage, ob eine Beendigung des Pauschalreisevertrags aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist, zu berücksichtigen sind. Die Relevanz konkreter amtlicher Erklärungen oder Empfehlungen für die Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags ist auf Einzelfallbasis zu prüfen, wobei unter anderem die Art der jeweiligen Umstände und der Zeitraum zwischen der Beendigung dieses Vertrags und dem geplanten Beginn der Pauschalreise und folglich die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Änderung dieser Umstände zu berücksichtigen sind. Das Vorliegen solcher Erklärungen oder Empfehlungen sollte jedoch keine Voraussetzung für die Feststellung des Vorliegens unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände oder der Auswirkungen dieser Umstände auf die Erbringung der Pauschalreiseleistungen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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