DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG müssen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern registrieren, die Prüfungsvermerke zu den Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen aus Drittländern, deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zugelassen sind, erteilen. Die Bedingungen für diese Registrierung betreffen die von der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland zu erfüllenden Anforderungen, die von dem Prüfer aus einem Drittland zu erfüllenden Anforderungen, die zu verwendenden Standards für die Bestätigung und die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts durch das Prüfungsunternehmen aus einem Drittland. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die registrierten Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern ihrem Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen unterwerfen. Angesichts der derzeitigen internationalen Rahmenbedingungen für die Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung und in Anbetracht der Tatsache, dass die Registrierung für die Gültigkeit dieser Prüfungsvermerke innerhalb der Union erforderlich ist, wäre es unverhältnismäßig zu verlangen, dass diese Registrierungsbedingungen in den ersten Jahren der Anwendung der Regelung für die Bestätigung der Nachhaltigkeit erfüllt werden müssen. Darüber hinaus hängt die Aufsicht von registrierten Prüfern und Prüfungsunternehmen aus Drittländern vom Vorliegen von Gleichwertigkeits- oder Angemessenheitsbeschlüssen ab. Daher sollten für einen Übergangszeitraum vereinfachte Registrierungsbedingungen und eine Befreiung von der Aufsicht von Prüfern und Prüfungsunternehmen aus Drittländern vorgesehen werden, die Prüfungsvermerke zu den Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen aus Drittländern, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, erteilen. Die vereinfachte Registrierung sollte unter der Bedingung erfolgen können, dass den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Die zuständigen Behördensollten die Registrierung ablehnen, wenn diese Informationen nicht bereitgestellt werden.
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