DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - mit Ausnahme von Kleinstunternehmen - deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene erstellen und veröffentlichen. In dem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ wird der Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung als eine der „Hauptursachen für den Regelungsaufwand“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang der Schluss gezogen, dass „die Größe der von der Regulierung betroffenen Unternehmen besser berücksichtigt“ werden muss. Um den Berichterstattungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Ziele der Berichterstattung auf verhältnismäßigere Weise zu erreichen, sollte die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene auf Unternehmen mit Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres begrenzt werden, gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU. Dieser gezieltere Anwendungsbereich, der auch für Gruppen und Emittenten gelten sollte, wird dafür sorgen, dass die Last der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die größten Unternehmen, Gruppen und Emittenten beschränkt ist. Diese Unternehmen, Gruppen und Emittenten verursachen die größten Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Gleichzeitig sind sie am besten in der Lage, die mit der ESG-Berichterstattung verbundenen Kosten zu tragen. Unternehmen, Gruppen und Emittenten unterhalb des festgelegten Schwellenwerts haben weiterhin die Möglichkeit der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung; dies wird durch die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich erleichtert.
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