ErwGr. 8

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, bei denen es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen — handelt und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform den in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Da diese Richtlinie den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene beschränkt, sollte eine solche Beschränkung auch für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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