ErwGr. 5

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Mit Artikel 26a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden soll, ob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist, bis zum 1. Oktober 2028 Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit anzunehmen. Um zu verhindern, dass den Unternehmen höhere Kosten für die Bestätigung entstehen, sollte die Anforderung zur Annahme von Standards für die Bestätigung gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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