Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften über a) Anfechtungsklagen; b) die Aufspürung von zu Insolvenzmassen gehörenden Vermögenswerten; c) Pre-pack-Verfahren; d) die Pflicht von Geschäftsleitern, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen; e) Gläubigerausschüsse; f) Merkblätter mit wesentlichen Informationen.
(2)Die Titel II, III und VI dieser Richtlinie gelten für Gesamtverfahren im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die auf Insolvenzvorschriften beruhen, mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren. Titel II gilt nicht für vorläufige Verfahren.
(3)Diese Richtlinie gilt nicht in Fällen, die folgende Schuldner betreffen: a) Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21); b) Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22); c) Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; d) zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (23); e) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (24); f) andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufgeführt sind; g) öffentliche Stellen nach nationalem Recht; h) natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
(4)Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Schuldner ausnehmen, bei denen es sich um andere als die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen handelt und die Finanzdienstleistungen erbringen, für die besondere Regelungen gelten, nach denen die nationalen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden über weitreichende Eingriffsbefugnisse verfügen, die mit denen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese besonderen Regelungen mit.
(5)Titel IV und VI gelten für Schuldner, die juristische Personen sind.
(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Titel VI dieser Richtlinie nur auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 DIR_2026_799 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 1 DIR_2026_799 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.