Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Insolvenzverwalter“ eine Person oder Einrichtung, die eine oder mehrere der in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2015/848 und in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/1023 genannten Aufgaben hat; b) „Gericht“ ein Justizorgan eines Mitgliedstaats; c) „Bankkontenregister“ die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme; d) „Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer“ die nationalen zentralen Register mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und die Systeme zur Vernetzung dieser Register nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640; e) „Bankkontoinformationen“ die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aufgeführten Informationen; f) „Rechtshandlung“ — für die Zwecke des Titels II — jedes bewusste menschliche Verhalten, das eine rechtliche Wirkung entfaltet; g) „noch zu erfüllender Vertrag“ einen Vertrag zwischen einem Schuldner und einer oder mehreren Gegenparteien, nach dem die Parteien zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Liquidationsphase nach Titel IV noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, mit Ausnahme von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, auf Finanzmärkten, Energiemärkten oder Rohstoffmärkten, wenn solche Vereinbarungen nach nationalem Insolvenzrecht durchsetzbar sind, und von Finanzkontrakten; h) „Kriterium des Gläubigerinteresses“ ein Kriterium, das erfüllt ist, wenn kein Gläubiger im Rahmen einer Liquidation im Zusammenhang mit einem Pre-pack-Verfahren schlechter gestellt würde als bei Anwendung der normalen Rangfolge der Liquidationsprioritäten im Falle einer stückweisen Liquidation oder, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist, im Falle des nächstbesten Alternativszenarios; i) „Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung, die mindestens finanzielle Unterstützung während des Pre-pack-Verfahrens umfasst sowie angemessen und unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners oder ein Teil davon seinen Betrieb fortsetzen kann oder um den Wert dieses Unternehmens zu erhalten oder zu steigern; j) „Gläubigerausschuss“ ein nach Titel VI eingerichtetes Gremium zur Vertretung von Gläubigern; k) „Pre-pack-Verfahren“ ein Verfahren, das eine Vorbereitungs- und eine Liquidationsphase umfasst und das den vollständigen oder teilweisen Verkauf des Unternehmens des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen an den Bestbieter während des Insolvenzverfahrens ermöglicht; l) „Vorbereitungsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, für das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon einen geeigneten Käufer zu finden; m) „Liquidationsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen und auszuführen und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen.
(2)Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Begriffe „Insolvenz“ und „Geschäftsleiter“ im Sinne des nationalen Rechts zu verstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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