Art. 4 – Nationales Recht und Mindestharmonisierung

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die die Gesamtheit der Gläubiger besser schützen als die Bestimmungen der Titel II und V.
(2)Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften über die Einsetzung, die Arbeitsweise, die Aufgaben und die Mitglieder von Gläubigerausschüssen erlassen oder beibehalten, die eine stärkere Beteiligung von Gläubigern an Insolvenzverfahren ermöglichen als in Titel VI vorgesehen.
(3)Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die Insolvenzverwaltern den Zugang zu Bankkontoinformationen in ihren Bankkontenregistern, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und nationalen Registern und Datenbanken in größerem Umfang ermöglichen als die Bestimmungen des Titels III.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer oder andere natürliche Personen, die als Anteilseigner persönlich für die Schulden einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung haften, Zugang zu einer vollen Entschuldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 haben, auch in Fällen, in denen nach nationalem Recht kein Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Schuldner eröffnet werden kann, weil der Schuldner über keine Vermögenswerte verfügt oder seine Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens oder die Kosten für die Beteiligung des Insolvenzverwalters zu decken.
(5)Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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