ErwGr. 37

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Schuldner sollten eine vorübergehende Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die Aussetzung sollte entweder in der Vorbereitungsphase oder im Rahmen einer anderen Art von Insolvenzverfahren möglich sein, bei dem der Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über sein Vermögen und den laufenden Betrieb seines Unternehmens behält und bei dem der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen fortgesetzt und abgeschlossen werden kann. Wird die Aussetzung während der Vorbereitungsphase ermöglicht, so sollte sie unter den in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 festgelegten Bedingungen und nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie möglich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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