Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1.
Die Randnummern 1.1.1 bis 1.1.4 erhalten folgende Fassung: „1.1.1.
Flüsse Biologische Komponenten Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik Verbindung zu Grundwasserkörpern Durchgängigkeit des Flusses Morphologische Bedingungen Tiefen- und Breitenvariation Struktur und Substrat des Flussbetts Struktur der Uferzone Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Temperaturverhältnisse Sauerstoffhaushalt Salzgehalt Versauerungszustand Nährstoffverhältnisse 1.1.2.
Seen Biologische Komponenten Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik Verweildauer Verbindung zum Grundwasserkörper Morphologische Bedingungen Tiefenvariation Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens Struktur der Uferzone Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Sichttiefe Temperaturverhältnisse Sauerstoffhaushalt Salzgehalt Versauerungszustand Nährstoffverhältnisse 1.1.3.
Übergangsgewässer Biologische Komponenten Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Morphologische Bedingungen Tiefenvariation Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens Struktur der Gezeitenzone Tidenregime Süßwasserzustrom Wellenbelastung Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Sichttiefe Temperaturverhältnisse Sauerstoffhaushalt Salzgehalt Nährstoffverhältnisse 1.1.4.
Küstengewässer Biologische Komponenten Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Morphologische Bedingungen Tiefenvariation Struktur und Substrat des Meeresbodens Struktur der Gezeitenzone Tidenregime Richtung der vorherrschenden Strömungen Wellenbelastung Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Sichttiefe Temperaturverhältnisse Sauerstoffhaushalt Salzgehalt Nährstoffverhältnisse“
2.
Unter Randnummer 1.2.1 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung: „Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über die Bereiche hinaus, innerhalb deren die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über die Bereiche hinaus, innerhalb deren die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“
3.
Unter Randnummer 1.2.2 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung: „Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in den Bereichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen sind.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über die Bereiche hinaus, innerhalb deren die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in den Bereichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen sind.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über die Bereiche hinaus, innerhalb deren die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“
4.
Unter Randnummer 1.2.3 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung: „Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“
5.
Unter Randnummer 1.2.4 erhält die Tabelle „Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten“ folgende Fassung: „Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.“
6.
Unter Randnummer 1.2.5 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Die fünfte Zeile (Spezifische synthetische Schadstoffe) wird gestrichen. b) Die sechste Zeile (Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe) wird gestrichen. c) Die siebte Zeile (Fußnote 1 zur Tabelle) wird gestrichen.
a)Die fünfte Zeile (Spezifische synthetische Schadstoffe) wird gestrichen.
b)Die sechste Zeile (Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe) wird gestrichen.
c)Die siebte Zeile (Fußnote 1 zur Tabelle) wird gestrichen.
7.
Randnummer 1.2.6. wird gestrichen.
8.
In Randnummer 1.3 werden die folgenden Absätze angefügt: „Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, so enthält die Karte des Überwachungsnetzes Angaben zu den Qualitätskomponenten und den Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern, die mithilfe dieser Überwachungsmethoden überwacht wurden.
Es ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahme- und Messstellen erfasst werden.
Die Mitgliedstaaten können zur Überwachung chemischer Schadstoffe gegebenenfalls passive Probenahmemethoden anwenden, insbesondere für Screening-Zwecke und für die Langzeitbewertung, sofern mit diesen Probenahmemethoden die Konzentrationen von Schadstoffen, für die Umweltqualitätsnormen gelten, nicht unterschätzt werden und folglich das Nichterreichen eines guten Zustands zuverlässig festgestellt wird, und sofern eine chemische Analyse von Wasser-, Biota- oder Sedimentproben nach den angewandten Umweltqualitätsnormen durchgeführt wird, wenn ein solches Nichterreichen festgestellt wird.
Unter den gleichen Bedingungen können die Mitgliedstaaten auch wirkungsbasierte Überwachungsmethoden anwenden.“
9.
Unter Randnummer 1.3.1 erhält der letzte Absatz (Auswahl der Qualitätskomponenten) folgende Fassung: „Auswahl der Qualitätskomponenten Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht.
Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich auf a) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, b) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, c) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, d) prioritäre Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden, und e) einzugsgebietsspezifische Schadstoffe.
Hat die vorangegangene überblicksweise Überwachung jedoch ergeben, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind, so wird die überblicksweise Überwachung während des Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete einmal durchgeführt.“
a)Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
b)Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
c)Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
d)prioritäre Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden, und
e)einzugsgebietsspezifische Schadstoffe.
10.
Randnummer 1.3.2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 (Auswahl der Überwachungsstellen) erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: „Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden oder in die einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden.
Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist.
In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden — dies gilt auch für prioritäre Stoffe —, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:“ b) Absatz 4 (Auswahl der Qualitätskomponenten) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— alle in Wasserkörper eingeleiteten oder anderweitig eingetragenen prioritären Stoffe und alle einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden;“
a)In Absatz 3 (Auswahl der Überwachungsstellen) erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: „Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden oder in die einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden.
Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist.
In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden — dies gilt auch für prioritäre Stoffe —, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:“
b)Absatz 4 (Auswahl der Qualitätskomponenten) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— alle in Wasserkörper eingeleiteten oder anderweitig eingetragenen prioritären Stoffe und alle einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden;“
„— alle in Wasserkörper eingeleiteten oder anderweitig eingetragenen prioritären Stoffe und alle einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden;“
11.
Unter Randnummer 1.3.4 erhält Absatz 4 folgende Fassung: „Die Überwachungsfrequenzen müssen gegebenenfalls so angepasst werden, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf Schwankungen bei sowohl anthropogenen als auch natürlichen Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen wird.
Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass den Auswirkungen saisonaler Veränderungen bei der Verwendung von Stoffen und bei Schwankungen der Wasserstände auf die Ergebnisse der Überwachung Rechnung getragen wird und somit gesichert wird, dass alle Veränderungen des Wasserkörpers aufgrund anthropogener Belastungen und klimatischer Schwankungen in den Ergebnissen effektiv ausgewiesen werden.
Bei prioritären Stoffen, deren Konzentration aufgrund saisonaler Schwankungen bei ihrer Verwendung über kurze Zeiträume Höchststande erreichen kann, wird die Überwachung in diesen Spitzenzeiten in kürzeren Intervallen durchgeführt als bei anderen Stoffen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass angemessene Informationen über die Konzentration dieser Stoffe eingeholt werden.“
12.
Unter Randnummer 1.3.4 werden in der Tabelle in der sechsten Zeile unter der Überschrift „Physikalisch-chemisch“ die Wörter „Sonstige Schadstoffe“ durch „Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe“ ersetzt.
13.
Randnummer 1.4.1 wird wie folgt geändert: a) Ziffer vii Satz 2 wird gestrichen. b) Ziffer viii wird gestrichen. c) Ziffer ix erhält folgende Fassung: „ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 21 binnen sechs Monaten nach Erlass des Durchführungsrechtsakts veröffentlicht.“
a)Ziffer vii Satz 2 wird gestrichen.
b)Ziffer viii wird gestrichen.
c)Ziffer ix erhält folgende Fassung: „ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 21 binnen sechs Monaten nach Erlass des Durchführungsrechtsakts veröffentlicht.“
„ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 21 binnen sechs Monaten nach Erlass des Durchführungsrechtsakts veröffentlicht.“
14.
In Randnummer 1.4.2 wird folgende Ziffer eingefügt: „iv) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen zur Umweltqualität für eine oder mehrere der folgenden Qualitätskomponenten gesondert ausgewiesen werden: — Biologische Komponenten, — Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten, — Physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten.
Die Mitgliedstaaten können auch Karten oder Tabellen vorlegen, aus denen der Grad der Veränderungen bei diesen Qualitätskomponenten im Vergleich zum vorherigen Planungszyklus hervorgeht.“
„iv) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen zur Umweltqualität für eine oder mehrere der folgenden Qualitätskomponenten gesondert ausgewiesen werden: — Biologische Komponenten, — Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten, — Physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten.
Die Mitgliedstaaten können auch Karten oder Tabellen vorlegen, aus denen der Grad der Veränderungen bei diesen Qualitätskomponenten im Vergleich zum vorherigen Planungszyklus hervorgeht.“
— Biologische Komponenten,
— Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten,
— Physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten.
15.
Unter Randnummer 1.4.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Wenn ein Wasserkörper in einem ‚guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 ist, wird sein chemischer Zustand als ‚gut‘ eingestuft.
Anderenfalls wird er als ‚nicht gut‘ eingestuft.“
16.
In Randnummer 1.4.3 werden nach der Tabelle „Einstufung des chemischen Zustands“ und „Farbkennung“ die folgenden Absätze eingefügt: „Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden: a) Prioritäre Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) verhalten, b) Stoffe, die bei der jüngsten von der Kommission durchgeführten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie neu als prioritäre Stoffe identifiziert wurden, c) Prioritäre Stoffe, für die bei der jüngsten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie überarbeitete und strengere Umweltqualitätsnormen festgelegt wurden, d) Stoffe, die gemäß Artikel 8d der Richtlinie 2008/105/EG und auf der Grundlage der gemäß Anhang II dieser Richtlinie durchgeführten Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe eingestuft wurden.
Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Stoffe darstellen.
Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.“
a)Prioritäre Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) verhalten,
b)Stoffe, die bei der jüngsten von der Kommission durchgeführten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie neu als prioritäre Stoffe identifiziert wurden,
c)Prioritäre Stoffe, für die bei der jüngsten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie überarbeitete und strengere Umweltqualitätsnormen festgelegt wurden,
d)Stoffe, die gemäß Artikel 8d der Richtlinie 2008/105/EG und auf der Grundlage der gemäß Anhang II dieser Richtlinie durchgeführten Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe eingestuft wurden.
17.
Unter Randnummer 2.2.1 wird folgender Absatz angefügt: „Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.“
18.
Randnummer 2.3.2 erhält folgende Fassung: „2.3.2.
Bestimmung des guten chemischen Zustands des Grundwassers Komponente Guter Zustand Konzentrationen an Schadstoffen Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen — wie unten angegeben — — keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen; — die Grundwasserqualitätsnormen, auf die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG verwiesen wird, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten unionsweiten Schwellenwerte nicht überschreiten; — nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.
Leitfähigkeit Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper“
Komponente Guter Zustand
Konzentrationen an Schadstoffen Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen — wie unten angegeben — — keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen; — die Grundwasserqualitätsnormen, auf die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG verwiesen wird, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten unionsweiten Schwellenwerte nicht überschreiten; — nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.
— keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;
— die Grundwasserqualitätsnormen, auf die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG verwiesen wird, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten unionsweiten Schwellenwerte nicht überschreiten;
— nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.
Leitfähigkeit Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper“
19.
Unter Randnummer 2.4.1 wird folgender Absatz angefügt: „Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.“
20.
Unter Randnummer 2.4.3 (Operative Überwachung) erhält der Absatz „Überwachungsfrequenz“ folgende Fassung: „Überwachungsfrequenz Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen durchgeführt, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, einschließlich — sofern zutreffend — saisonaler Schwankungen bei der Verwendung von Stoffen und bei kurz- und langfristigen Schwankungen der Neubildung, die sich auf die Parameter des chemischen Zustands auswirken könnten, und mit einer Mindesthäufigkeit von einmal jährlich, es sei denn, größere Intervalle wären auf der Grundlage technischer Erkenntnisse und des Urteils von Sachverständigen gerechtfertigt, insbesondere wenn nachgewiesen werden kann, dass bei einem bestimmten Parameter in aufeinanderfolgenden Jahren keine Überschreitung oder anhaltender Aufwärtstrend festgestellt wurde.“
21.
Randnummer 2.4.5 erhält folgende Fassung: „2.4.5.
Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers Bei der Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet.
Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern wird für die folgenden Parameter berechnet: a) chemische Parameter, für die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG Qualitätsnormen festgelegt wurden; b) chemische Parameter, für die nationale Schwellenwerte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden; c) chemische Parameter, für die unionsweite Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden.
Die im ersten Absatz genannten Durchschnittswerte werden dazu verwendet, die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen, der unter Bezugnahme auf die im ersten Absatz genannten Qualitätsnormen und Schwellenwerte definiert wurde.
Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgenden Farbkennungen: Schlecht: rot.
Gut: grün Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in der Richtlinie 2006/118/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden: a) Stoffe, die bei der jüngsten Überprüfung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG neu identifiziert wurden, b) Stoffe, für die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG überarbeitete und strengere Qualitätsnormen oder Schwellenwerte festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Qualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Stoffe darstellen.
Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender steigender Trend bei den Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist.
Eine Umkehr eines solchen Trends wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.
Diese Karten werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen.“
a)chemische Parameter, für die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG Qualitätsnormen festgelegt wurden;
b)chemische Parameter, für die nationale Schwellenwerte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden;
c)chemische Parameter, für die unionsweite Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden.
Schlecht: rot.
Gut: grün
a)Stoffe, die bei der jüngsten Überprüfung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG neu identifiziert wurden,
b)Stoffe, für die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG überarbeitete und strengere Qualitätsnormen oder Schwellenwerte festgelegt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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