Anhang III

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG erhält folgende Fassung:
Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so sind gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festzulegen.
Sofern eine zuverlässige Methode zur Bewertung des Vorhandenseins von Grundwasserökosystemen verfügbar ist, werden auch für Grundwasserkörper, in denen solche Ökosysteme vorhanden sind, strengere Qualitätsnormen festgelegt, es sei denn, die Grundwasserqualitätsnormen wurden zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt und sind bereits hinreichend streng, um diese Ökosysteme zu schützen.
(1)(2) (3) (4) (5) (6)
Eintrag Nr.
Stoffname Stoffkategorie CAS-Nummer ( 1) EU-Nummer ( 2) Qualitätsnorm ( [μg/l, sofern nicht anders angegeben]3)
1 Nitrate Nährstoffe nicht anwendbar nicht anwendbar 50 mg/l
2 Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte ( 4) Pestizide nicht anwendbar nicht anwendbar 0,1 (je Stoff)
0,5 (gesamt) ( 5)
3 PFAS
3.1 Summe der PFAS Industrielle Stoffe Siehe Fußnote 6 zur Tabelle Siehe Fußnote 6 zur Tabelle Parameterwert gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 ( 6)
3.2 Summe von 4 PFAS ( 7) Industrielle Stoffe Siehe Fußnote 7 zur Tabelle Siehe Fußnote 7 zur Tabelle 0,0044 ( 7)
4 Carbamazepin Arzneimittel 298-46-4 nicht anwendbar 2,5 ( 12)
5 Sulfamethoxazol Arzneimittel 723-46-6 nicht anwendbar 0,1 ( 12)
6 Primidon Arzneimittel 125-33-7 2,5 ( 12)
7 Nicht relevante Pestizid-Metaboliten (nrM) ( 4) Pestizide nicht anwendbar nicht anwendbar 1 oder bis zu 5 ( (einzeln)8)
5 ( oder 12,5 9) ( (gesamt)10) ( 11)
8 Trichlorethylen und Tetrachlorethylen (Summe beider Stoffe) Industrielle Stoffe 79-01-6 und 127-18-4 201-167-4 und 204-825-9 10 (gesamt) ( 13)
( CAS: Chemical Abstracts Service.1) ( EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS — European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS — European List of Notified Chemical Substances).2) ( Dieser Parameter ist die als Jahresdurchschnitt ausgedrückte Qualitätsnorm.
Sofern nicht anders angegeben gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.3) ( ‚Pestizide‘ sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw.
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.4) Für diesen Parameter überwachen die Mitgliedstaaten die Wirkstoffe, die in den derzeit oder früher in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Pestizidprodukten enthalten sind, und etwaige Stoffe, die infolge grenzüberschreitender Verschmutzung festgestellt wurden, sowie ihre relevanten und nicht relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, wobei sie, soweit verfügbar, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 2a der vorliegenden Richtlinie zu erstellende Liste zurückgreifen.
Die Mitgliedstaaten können die Überwachung bestimmter Wirkstoffe und ihrer Metaboliten einstellen, wenn sie in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass die bisherige Überwachung durchgängig ergeben hat, dass diese Stoffe und Metaboliten im Grundwasserkörper nicht vorkommen.
Ein Pestizid-Metabolit wird als relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein gesundheitliches Risiko für Verbraucher oder die Umwelt birgt.
( ‚Gesamt‘ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.5) ( Dies bezieht sich auf die in Anhang III Teil B Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführten PFAS.
Der Parameter und die Qualitätsnorm werden entsprechend den Änderungen der genannten Richtlinie aktualisiert.6) ( Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer und EU-Nummer aufgeführt sind: Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1); Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8); Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9); Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3).
In Bezug auf die Summe von 4 PFAS beziehen sich die aufgeführten CAS-Nummern nur auf die protonierte Form der einzelnen PFAS, aber die Summe bezieht sich auf die Gesamtkonzentration der gelösten Stoffe einschließlich protonierter und deprotonierter Formen und ihrer linearen und verzweigten Isomere.7) ( Die Mitgliedstaaten wenden eine Standardqualitätsnorm von 1 μg/l an, es sei denn, sie legen zuverlässige Belege — unter anderem aus Tests der akuten und chronischen Toxizität in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe — vor, dass eine mehr oder weniger strenge Norm gerechtfertigt ist, in welchem Fall sie diese Norm bis zu höchstens 5 μg/l anwenden.8) ( Die Gesamtkonzentration von nrM, für die die Standardqualitätsnorm von 1 μg/l für einzelne nrM oder eine strengere Norm gilt, darf 5 μg/l nicht überschreiten.9) ( Die Gesamtkonzentration von nrM, für die Normen über 1 μg/l und bis zu 5 μg/l für einzelne nrM gelten, darf 12,5 μg/l nicht überschreiten.10) ( ‚Gesamt‘ ist die Summe aller einzelnen nrM in jeder einzelnen Qualitätsnormkategorie, die im Überwachungsverfahren, das mindestens die gemäß Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten nrM abdecken sollte, festgestellt und quantifiziert wurde.11) ( Ist eine zuverlässige Methode verfügbar, so bewerten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen in Grundwasserkörpern, deren Merkmale das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen ermöglichen könnten, und legen, falls solche Ökosysteme vorhanden sind, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einen zum Schutz dieser Ökosysteme angemessenen strengeren Schwellenwert für diesen Stoff fest.12) ( ‚Gesamt‘ ist die Summe der Konzentrationen von Trichlorethylen und Tetrachlorethylen.“13)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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