Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
1.In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: „Die Mitgliedstaaten tragen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden der Kommission die Schwellenwerte für Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren übermitteln.“
2.In Teil B erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Anthropogene synthetische Stoffe ( *1) Trichlorethylen Tetrachlorethylen ( einschließlich synthetischer Stoffe mit identischen natürlichen Entsprechungen, die im Grundwasser vorkommen können, deren natürlicher Hintergrundwert jedoch höchstens als niedrig eingestuft wird.“" *1)
3.In Teil C erhält der Titel folgende Fassung: „Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festgelegt haben“
4.Folgender Teil wird angefügt: „Teil D Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für anthropogene synthetische Stoffe ( in Grundwasser von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung*) (1) (2) (3) (4) (5) (6) Eintrag Nr. Stoffname Stoffkategorie CAS-Nummer ( 1) EU-Nummer ( 2) Schwellenwert [μg/l, sofern nicht anders angegeben] Einzelne pharmazeutische Wirkstoffe ( 3) Arzneimittel 2,5 ( 4) ( CAS: Chemical Abstracts Service.1) ( EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS — European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS — European List of Notified Chemical Substances).2) ( Pharmazeutische Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6.3) ( Die Mitgliedstaaten wenden diesen Schwellenwert an, es sei denn, es wurde eine Norm oder ein Schwellenwert eigens für den betreffenden Stoff auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene für Oberflächen- oder Grundwasser festgelegt. Steht eine zuverlässige Methode zur Verfügung, so bewerten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen in Grundwasserkörpern, deren Merkmale das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen ermöglichen könnten, und legen, falls solche Ökosysteme vorhanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einen strengeren Schwellenwert fest, wenn dies zum Schutz dieser Ökosysteme erforderlich ist.“4)
(1)(2) (3) (4) (5) (6)
Eintrag Nr. Stoffname Stoffkategorie CAS-Nummer ( 1) EU-Nummer ( 2) Schwellenwert [μg/l, sofern nicht anders angegeben]
Einzelne pharmazeutische Wirkstoffe ( 3) Arzneimittel 2,5 ( 4)
( CAS: Chemical Abstracts Service.1) ( EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS — European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS — European List of Notified Chemical Substances).2) ( Pharmazeutische Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6.3) ( Die Mitgliedstaaten wenden diesen Schwellenwert an, es sei denn, es wurde eine Norm oder ein Schwellenwert eigens für den betreffenden Stoff auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene für Oberflächen- oder Grundwasser festgelegt. Steht eine zuverlässige Methode zur Verfügung, so bewerten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen in Grundwasserkörpern, deren Merkmale das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen ermöglichen könnten, und legen, falls solche Ökosysteme vorhanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einen strengeren Schwellenwert fest, wenn dies zum Schutz dieser Ökosysteme erforderlich ist.“4)
(*1) einschließlich synthetischer Stoffe mit identischen natürlichen Entsprechungen, die im Grundwasser vorkommen können, deren natürlicher Hintergrundwert jedoch höchstens als niedrig eingestuft wird.“
(*) einschließlich synthetischer Stoffe mit identischen natürlichen Entsprechungen, die im Grundwasser vorkommen können, deren natürlicher Hintergrundwert jedoch höchstens als niedrig eingestuft wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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