EIDAS2 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität
Zu Zwecken der Registrierung sollten die vertrauenden Beteiligten die Informationen bereitstellen, die für ihre elektronische Identifizierung und Authentifizierung für europäische Brieftaschen für die Digitale Identität erforderlich sind. Bei der Angabe der beabsichtigten Verwendung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität sollten die vertrauenden Beteiligten Informationen bereitstellen in Bezug auf die Daten, die sie gegebenenfalls anfordern werden, um ihre Dienste zu erbringen, sowie über die Gründe für das Anfordern dieser Daten. Die Registrierung vertrauender Beteiligter erleichtert eine Überprüfung durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten der vertrauenden Beteiligten gemäß dem Unionsrecht. Die in dieser Verordnung vorgesehene Registrierungspflicht sollte Verpflichtungen aus anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften unberührt lassen, wie z. B. in Bezug auf die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung zu stellen sind. Die vertrauenden Beteiligten sollten die Schutzvorkehrungen, die gemäß den Artikeln 35 und 36 jener Verordnung geboten werden, einhalten, insbesondere indem sie Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen und die zuständigen Datenschutzbehörden konsultieren, bevor sie Daten verarbeiten, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung mit einem hohen Risiko verbunden wäre. Durch solche Schutzvorkehrungen sollte die rechtmäßige Verarbeitung von Daten durch vertrauende Beteiligte unterstützt werden, insbesondere in Bezug auf besondere Kategorien von Daten, wie beispielsweise Gesundheitsdaten. Mit der Registrierung der vertrauenden Beteiligten sollen die Transparenz und das Vertrauen bei der Verwendung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität verbessert werden. Die Registrierung sollte kosteneffizient sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen, um die Akzeptanz durch die Diensteanbieter sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten für die Registrierung automatische Verfahren vorgesehen werden, einschließlich der Heranziehung und Nutzung bestehender Register durch Mitgliedstaaten, und die Registrierung sollte kein Verfahren zur Vorabgenehmigung umfassen. Das Registrierungsverfahren sollte verschiedene Anwendungsfälle ermöglichen, die sich hinsichtlich der Betriebsart, ob im Online- oder Offline-Modus, oder hinsichtlich der Anforderung zur Authentifizierung von Geräten zum Zwecke des Austauschs mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, unterscheiden können. Die Registrierung sollte ausschließlich für vertrauende Beteiligte gelten, die Dienste im Wege digitaler Interaktion bereitstellen.
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