Art. 66f – Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Berechnung der Fristen und deren Dauer

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Berechnung der in Artikel 66e bezeichneten Fristen und deren Dauer festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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