Art. 66i – Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Löschung von Einträgen und den Widerruf von Entscheidungen

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das in Artikel 66h bezeichnete Verfahren zur Löschung von Einträgen im Register oder für den Widerruf von Entscheidungen festgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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