Art. 67 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.
(2)Der Antragsteller hat den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Fristerfüllung schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Erneuerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Erneuerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 50d Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Eintragung nicht in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
(3)Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wird die Gebühr erstattet.
(4)Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(5)Dieser Artikel ist nicht auf die Fristen des Absatzes 2 sowie des Artikels 41 Absatz 1 anzuwenden.
(6)Wird dem Anmelder oder dem Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Anmeldung oder der Eintragung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erzeugnisse, in die ein Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, das unter den Schutzumfang des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters fällt, gutgläubig in den Verkehr gebracht haben, keine Rechte geltend machen.
(7)Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.
(8)Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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