ErwGr. 64

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass stets entsprechende finanzielle Mittel für die angemessene Ausstattung der zuständigen Behörden mit Ressourcen und Personal bereitstehen. Ein hohes Maß an Ressourcen ist erforderlich, um wirksame Kontrollen durchzuführen, und stabile Ressourcen sollten in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zum jeweiligen Zeitpunkt entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die öffentlichen Finanzmittel durch Rückforderung der Kosten von den jeweiligen Marktteilnehmern zu ergänzen, die bei der Durchführung der Kontrollen im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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