ErwGr. 66

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Um den Prozess der Kontrolle, auch durch Minimierung des Verwaltungsaufwands, für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, zu optimieren, muss eine interoperable elektronische Schnittstelle eingerichtet werden, die eine automatische Datenübertragung zwischen den Zollsystemen und dem Informationssystem der zuständigen Behörden ermöglicht. Die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll bietet sich naturgemäß für die Ermöglichung solcher Datenübermittlungen an. Die Schnittstelle sollte in hohem Maße automatisiert und benutzerfreundlich sein, und die Verfahren für die Zollbehörden und die Marktteilnehmer erleichtern. Darüber hinaus ist es angesichts der begrenzten Unterschiede zwischen den Daten, die den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen sind und den in der Sorgfaltserklärung anzugebenden Daten angemessen, auch einen „Unternehmen zu Verwaltung-Ansatz“ vorzuschlagen, bei dem Händler und Wirtschaftsbeteiligte die Sorgfaltserklärung für ein relevantes Erzeugnis über die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll zur Verfügung stellen und diese Erklärung automatisch an das von den zuständigen Behörden verwendete Informationssystem gemäß dieser Verordnung übermittelt wird. Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden sollten zur Festlegung der zu übermittelnden Daten und sonstiger technischer Anforderungen beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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