ErwGr. 65

EUDR · über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

Diese Verordnung lässt andere Rechtsakte der Union über Waren und Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) in Bezug auf die Befugnisse der Zollbehörden und die Zollkontrollen, unberührt. Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 jener Verordnung vorsehen, dass auf den Markt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung erlaubt. Grundsätzlich sollte die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätskontrolle umfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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