Art. 10 – Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Kommission

HORIZONTAL_RD · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

(1)Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine nach dieser Verordnung freigestellte Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.
(2)Die Kommission kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung insbesondere dann nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entziehen, wenn a) die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Dritter in dem bzw. den die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien betreffenden Bereich(en) durch das Bestehen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt werden, b) der Zugang Dritter zum relevanten Markt für die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien durch das Bestehen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt wird, c) die Parteien die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung ohne objektiv gerechtfertigten Grund nicht gegenüber Dritten verwerten, d) die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben keinem wirksamen Wettbewerb unterliegen oder e) der Innovationswettbewerb in einem bestimmten Bereich durch das Bestehen der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich beschränkt würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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