Art. 12 – Übergangszeitraum

HORIZONTAL_RD · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 nicht für bereits am 30. Juni 2023 in Kraft befindliche Vereinbarungen, die zwar nicht die Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung, aber die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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