ErwGr. 29

MINDESTSTEUER · zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

Da diese Richtlinie 2022 in Kraft tritt und die Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten auf spätestens 31. Dezember 2023 festgesetzt wurde, wird die Union im Einklang mit dem Zeitplan handeln, der in der Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom 8. Oktober 2021 (im Folgenden „Erklärung des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom Oktober 2021“) vereinbart wurde, wonach die zweite Säule 2022 in Recht umgesetzt werden wird, um 2023 in Kraft zu treten, wobei die SES 2024 in Kraft tritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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