Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Antragsteller“ eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt; b) „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; c) „Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft“ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber. Die Bestimmungen des Titels II gelten jedoch für die Organe oder die Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln; d) „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über: i) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; ii) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; iii) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Ziffern i und ii genannten Bestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Bestandteile; iv) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; v) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Ziffer iii genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; vi) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile oder — durch diese Bestandteile — von den unter den Ziffern ii und iii genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können; e) „Umweltbezogene Pläne und Programme“ Pläne und Programme, die i) von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft ausgearbeitet und gegebenenfalls angenommen werden, ii) aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen, und iii) einen Beitrag zum Erreichen der im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft oder in nachfolgenden allgemeinen Umweltaktionsprogrammen festgelegten umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft leisten oder erhebliche Auswirkungen auf das Erreichen dieser Ziele haben können. Allgemeine Umweltaktionsprogramme werden ebenfalls als umweltbezogene Pläne und Programme betrachtet. Diese Definition umfasst nicht Finanz- oder Haushaltspläne und -programme, insbesondere nicht solche, die die Finanzierung bestimmter Projekte oder Tätigkeiten betreffen oder im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Jahreshaushalt stehen, interne Arbeitsprogramme eines der Organe oder einer Einrichtung der Gemeinschaft oder Notfallpläne und -programme, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen; f) „Umweltrecht“ Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im Vertrag niedergelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme; g) „Verwaltungsakt“ jede Maßnahme des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft getroffen wird, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat; h) „Unterlassung“ der pflichtwidrige Nichterlass eines Verwaltungsakts im Sinne von Buchstabe g durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft.
(2)Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, wie etwa im Rahmen von: a) den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags (Wettbewerb), b) den Artikeln 226 und 228 des Vertrags (Vertragsverletzungsverfahren), c) Artikel 195 des Vertrags (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten), d) Artikel 280 des Vertrags (Maßnahmen des OLAF).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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