(1)Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verwalten Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben relevant und die sich in ihrem Besitz befinden, um sie aktiv und systematisch in der Öffentlichkeit zu verbreiten, insbesondere unter Verwendung von Computertelekommunikation und/oder elektronischen Technologien gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Sie stellen diese Umweltinformationen zunehmend über elektronische Datenbanken zur Verfügung, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze leicht zugänglich sind. Zu diesem Zweck speisen sie die in ihrem Besitz befindlichen Umweltinformationen in Datenbanken ein und versehen diese mit Suchhilfen und sonstiger Software zur Unterstützung der Öffentlichkeit bei der Suche nach den gewünschten Informationen. Die unter Verwendung von Computertelekommunikation und/oder elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht Daten umfassen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, es sei denn, diese Daten liegen bereits in elektronischer Form vor. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft geben soweit möglich an, wo Informationen aufzufinden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden und die nicht in elektronischer Form vorliegen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bemühen sich in angemessener Weise darum, dass Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden, in unmittelbar reproduzierbaren und über Computertelekommunikation oder sonstige elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.
(2)Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, umfassen die Datenbanken oder Register Folgendes: a) den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Politiken, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt; b) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; c) die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags; d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 4; e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können; g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.
(3)Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft können die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls durch Bereitstellung von Verknüpfungen zu Internetseiten erfüllen, auf denen die betreffenden Informationen abgerufen werden können.
(4)Die Kommission veröffentlicht und verbreitet in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre, einen Bericht über den Zustand der Umwelt mit Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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