Art. 5 – Qualität der Umweltinformationen

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

(1)Soweit es in ihrer Macht steht, gewährleisten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, dass alle Informationen, die von ihnen oder in ihrem Auftrag zusammengestellt werden, aktuell, exakt und vergleichbar sind.
(2)Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten auf Antrag den Antragsteller darüber, bei welcher Stelle die Informationen über die bei der Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, soweit verfügbar, gefunden werden können. Andernfalls verweisen sie auf das angewandte standardisierte Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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