Art. 8 – Zusammenarbeit

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für die menschliche Gesundheit, menschliches Leben oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeiten ist oder eine natürliche Ursache hat, arbeiten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf Ersuchen von Behörden im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG mit diesen Behörden zusammen und unterstützen sie, so dass die Behörden der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit unmittelbar und ohne Verzögerungen alle Umweltinformationen zukommen lassen können, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung der Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, insoweit die Informationen sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Behörden befinden oder für diese bereitgehalten werden.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG, ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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