(1)Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sorgen bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung von umweltbezogenen Plänen oder Programmen, wenn alle Optionen noch offen sind, durch geeignete praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit. Insbesondere sorgt die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für solche Pläne oder Programme, die anderen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft zur Entscheidung vorgelegt werden, für die Beteiligung der Öffentlichkeit in dieser Vorbereitungsphase.
(2)Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ermitteln unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung die Kreise der Öffentlichkeit, die von Plänen oder Programmen der in Absatz 1 genannten Art betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sind oder die ein Interesse an diesen Plänen oder Programmen haben.
(3)Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Kreise der Öffentlichkeit entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderen geeigneten Wegen, wie elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, über Folgendes unterrichtet werden: a) den Entwurf des Vorschlags (sofern verfügbar), b) die Umweltinformationen oder die Umweltprüfung, die für die in Vorbereitung befindlichen Pläne oder Programme bedeutsam sind (sofern verfügbar) und c) die praktischen Vorkehrungen für die Beteiligung, einschließlich i) der Verwaltungseinheit, bei der die einschlägigen Informationen erhältlich sind, ii) der Verwaltungseinheit, an die Anmerkungen, Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können, und iii) angemessener Fristen, die der Öffentlichkeit ausreichend Zeit geben, um sich zu informieren und sich wirksam auf das umweltbezogene Entscheidungsverfahren vorzubereiten und daran zu beteiligen.
(4)Für den Eingang von Stellungnahmen wird eine Frist von mindestens acht Wochen vorgesehen. Werden Versammlungen oder Anhörungen veranstaltet, so hat die Bekanntgabe mindestens vier Wochen im Voraus zu erfolgen. Die Fristen können in dringlichen Fällen oder wenn die Öffentlichkeit bereits die Möglichkeit hatte, zu den betreffenden Plänen oder Programmen Stellung zu nehmen, verkürzt werden.
(5)Bei der Entscheidung über umweltbezogene Pläne oder Programme berücksichtigen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten die Öffentlichkeit über den jeweiligen Plan oder das jeweilige Programm einschließlich des betreffenden Textes und über die Gründe und Überlegungen, auf die sich die Entscheidung stützt, wobei auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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