Art. 7 – Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft befinden

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Erhalten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, so unterrichten sie den Antragsteller so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 15 Werktagen, über das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft oder die Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, bei der ihres Erachtens die gewünschten Informationen angefordert werden können, oder leiten den Antrag an das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft oder die betreffende Behörde weiter und setzen den Antragsteller hiervon in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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