ErwGr. 10

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt, ist in der Bestimmung des Begriffs „Umweltrecht“ auf die im Vertrag festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu verweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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