ErwGr. 7

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Im Århus-Übereinkommen wird der Begriff „Behörde“ umfassend definiert, wobei die grundlegende Idee darin besteht, dass Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen sollten. Deshalb müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die unter diese Verordnung fallen, auf die gleiche umfassende und funktionelle Art definiert werden. Nach dem Århus-Übereinkommen können Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, wenn sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) sollten die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen für Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gelten, die in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber tätig werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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