ErwGr. 9

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

In dieser Verordnung ist die Bestimmung des Begriffs „Pläne und Programme“ unter Berücksichtigung der Århus-Bestimmungen und im Einklang mit dem Konzept vorzunehmen, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem bestehenden Gemeinschaftsrecht verfolgt wird. „Umweltbezogene Pläne und Programme“ sind in Bezug auf ihren Beitrag zur Erfüllung oder ihren wahrscheinlichen signifikanten Beitrag zur Erfüllung der Ziele und Prioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu definieren. Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 22. Juli 2002 die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie die zu deren Erreichung geplanten Maßnahmen festgelegt. Am Ende dieses Zeitraums sollte ein anschließendes Umweltaktionsprogramm angenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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